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   OVG Rheinland-Pfalz, 20.04.1995 - 8 B 10780/95   

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https://dejure.org/1995,13530
OVG Rheinland-Pfalz, 20.04.1995 - 8 B 10780/95 (https://dejure.org/1995,13530)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.04.1995 - 8 B 10780/95 (https://dejure.org/1995,13530)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. April 1995 - 8 B 10780/95 (https://dejure.org/1995,13530)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2011 - 10 B 7.10

    Nutzungsuntersagung; Hundezwinger; Unterlassungsgebot; Beitreibung von

    Dies gilt auch, wenn es um die Durchsetzung eines Unterlassungsgebots geht, dieses Gebot befolgt wird und ein weiterer Verstoß nicht zu erwarten ist (so auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Februar 1990 - 4 L 78/89 -, BRS 50 Nr. 217, juris Rn. 11 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Februar 1994 - 5 S 1411/93 -, NVwZ-RR 1994, 620, juris Rn. 5; ähnlich Beschluss vom 12. März 1996 - 1 S 2856/95 -, DÖV 1996, 792, juris Rn. 16; Hessischer VGH, Beschluss vom 12. April 1995, a.a.O., Rn. 36 und Beschluss vom 2. September 2004, a.a.O., Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. April 1995 - 8 B 10780/95 -, juris Rn. 3; Sadler, a.a.O., § 15 VwVG Rn. 56 ff.; Dünchheim, NVwZ 1996, 117, 121; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. Juni 1996 - 3 M 3/96 -, NVwZ-RR 1997, 762, juris Rn. 17, allerdings zu einer Sonderregelung im dortigen Vollstreckungsrecht; in der Tendenz ebenso - wenngleich offen lassend - OVG Berlin, Beschluss vom 4. November 1998 - OVG 3 S 15.98 -, NVwZ-RR 1999, 411, 412).

    Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann daraus, dass in dieser Vorschrift nur das Befolgen von Handlungs- und Duldungs-, nicht aber von Unterlassungsgeboten ausdrücklich geregelt ist, nicht geschlossen werden, dass für Unterlassungsgebote abweichende Grundsätze gelten sollen (wie hier für eine entsprechende Vorschrift im dortigen Landesrecht OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. April 1995, a.a.O., Rn. 3).

  • VGH Hessen, 02.09.2004 - 6 TG 1549/04

    Verwaltungsvollstreckung; Durchsetzung von Unterlassungspflichten; Zwangsgeld;

    Das bedeutet, dass ein Zwangsgeld, mit dem der Pflichtige angehalten werden soll, eine Handlung zu unterlassen, jedenfalls dann nicht mehr festgesetzt oder beigetrieben werden darf, wenn ein weiterer Verstoß nicht zu erwarten ist (Dünchheim, Vom Zwangsgeld zurück zur Zwangsstrafe?, NVwZ 1996, 117; OVG Lüneburg, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, 20.04.1995 - 8 B 10780/95 -, Jurisdokument; OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.; Sadler, a.a.O., § 15 Rdnr. 21; VGH Baden-Württemberg, 24.02.1994 - 5 S 1411/93 -, NVwZ-RR 1994, 620).
  • VG Mainz, 19.12.2019 - 1 O 1071/19

    Keine Anordnung von Ersatzzwangshaft für Vollstreckungsschuldner in Strafhaft

    Die Beitreibung ist nach Maßgabe der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nur dann möglich, wenn bei Unterlassungsverfügungen, wozu wohl im weiteren Sinne das Aufenthaltsverbot zu zählen wäre, eine hinreichende Wiederholungsgefahr anzunehmen wäre (vgl. OVG RP, Beschluss vom 20. April 1995 - 8 B 10780/95 -, juris, Rn. 3).
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